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Beglaubigung deutscher amtlicher Dokumente (mit thailändischer Übersetzung**)
zur Vorlage bei den Behörden in Thailand

 

Beglaubigung deutscher amtlicher Dokumente

Deutsche amtliche Dokumente, die thailändischen Behörden vorgelegt werden sollen, müssen zunächst von der zuständigen deutschen Behörde* beglaubigt werden (idealerweise sollte das Dokument mehrsprachig und nicht älter als 6 Monate sein). Anschließend müssen diese Dokumente von einem von einem deutschen Gericht beeidigten thailändischen Dolmetscher/Übersetzer ins Thailändische übersetzt** werden.

Beispiele für deutsche amtliche Dokumente:

  • Deutsche Heiratsurkunde (Typ 1)
  • Deutsches Scheidungsurteil (Typ 2)
  • Deutsche Geburtsurkunde (Typ 1)
  • Deutsche Sterbeurkunde (Typ 1)
  • Deutscher Reisepass (Typ 1)
  • Deutsche Vaterschaftsanerkennung (Typ 1)
  • Deutsches Sorgerecht (Typ 1)

*Das Generalkonsulat kann keine deutschen amtlichen Dokumente beglaubigen, die nicht zuvor von einer deutschen Behörde beglaubigt wurden.

**Falls das Dokument nur auf Deutsch vorliegt, muss zusammen mit dem Original eine thailändische Übersetzung des Dokuments eingereicht werden. (Mit Ausnahme von offiziellen deutschen Dokumenten, die mehrsprachig sind und Englisch enthalten, sind diese Dokumente von der Verpflichtung zur Vorlage einer thailändischen Übersetzung befreit.)


Arten von Dokumenten

  • Deutsche amtliche Urkunden/Dokumenten (Typ 1), die von einer Gemeinde, Stadt oder einem Bürgerbüro ausgestellt wurden, müssen von einem Regierungspräsidium, einer Bezirksregierung oder einer Regierung beglaubigt werden*, vor der Beglaubigung im Generalkonsulat München. Einzelheiten zu den Landesbehörden in Bayern und Baden-Württemberg finden Sie in den Kontaktinformationen der Beglaubigungsstellen für deutsche amtliche Urkunden.
  • Deutsche amtliche Urkunden/Dokumenten (Typ 2), wie beispielsweise Scheidungsurteile oder andere rechtskräftige Gerichtsurteile, müssen von einem Landgericht beglaubigt werden*, vor der Beglaubigung im Generalkonsulat München.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Herunterladen)
  • Originaldokument mit einer Kopie
  • Originalübersetzung (falls Vorhanden) mit einer Kopie
  • Original Personalausweis/Reisepass des Antragstellers mit eine Kopie
  • Vollmacht (Falls der Antragsteller nicht der Eigentümer der Unterlagen ist, muss er zur Einreichung des Antrags bevollmächtigt sein; eine notariell beglaubigte Vollmacht ist nicht erforderlich)
  • Gebühren: 15 € pro Beglaubigung (Stempel)


Antragsverfahren

  • 1. Vorabprüfung: Antragsteller müssen das Antragsformular für Legalisierung und die Kopien aller erforderlichen Unterlagen per E-Mail an [email protected] senden. Bitte vermeiden Sie die Email-Adresse mit Bindestrich (-) und Sonderzeichen, z.B. [email protected], bei E-Mail- Kommunikation. Sobald Ihre E-Mail erfolgreich eingegangen ist, erhalten Sie eine automatische Antwort vom System. Sollten Sie keine automatische Antwort erhalten, können wir Ihre E-Mail leider nicht bearbeiten. 
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  • 2. Terminvereinbarung: Nach der Vorprüfung erhalten die Antragsteller eine E-Mail mit einem Link zum Online-Terminportal. Die Antragsteller müssen einen Termin auswählen, um ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen persönlich im Generalkonsulat einzureichen.


Liste der deutschen Behörden für die Legalisierung

Bayern

Bezirksregierung/ Regierungpräsidium Adresse Tel.
Mittelfranken PF 606,
91511 Ansbach

0981-533-03

Oberfranken Ludwigstr. 20,
95420 Bayreuth
0921-604-1735
Unterfranken PF 63 49,
97013 Würzburg

0931-380-1126

0931-380-1227

Niederbayern Regierungsplatz 540,
84028 Landshut
0871-808-01
Oberbayern 80534 München 0892-176-2295
Oberpfalz 93039 Regensburg 0941-568-00
Schwaben 96145 Augsburg 0821-327-01

 

Baden-Württemberg

Bezirksregierung/ Regierungspräsidium Adresse Tel.
Freiburg 79083 Freiburg

0761-208-2028

0761-208-2017

Karlsruhe 76247 Karlsruhe 0721-926-3234
Stuttgart Ruppmannstr. 21,
70565 Stuttgart
0711-904-2566
Tübingen Konrad-Adenauer-Str. 20,
72072 Tübingen
0707-175-70