Konsularservice
Free-Sale Dokumente (sowohl in deutscher Sprache als auch in englischer Sprache) müssen zunächst von der zuständigen Behörde; z.B. Regierungspräsidium und Landsgericht beglaubigt werden.
Das Generalkonsulat kann grundsätzlich die Free-Sale-Dokumente ohne Beglaubigung von deutschen Behörden nicht beglaubigen.
Wenn den Dokumenten eine englische oder thailändische Übersetzung, die von einem Übersetzer angefertigt wurden, beiliegt, müssen die beiden Dokumente (Original und Übersetzung) zusammengeheftet werden und der Übersetzer muss bei der Heftung unterschreiben.
Im Falle einer englischen Übersetzung muss die Unterschrift des Übersetzers von einem Notar beglaubigt und darauf hin die Unterschrift des Notars vom Amtsgericht, bei dem er sich hat registrieren lassen, beglaubigt sein.
Im Falle einer thailändischen Übersetzung müssen die Dokumente von einem der ermächtigten Übersetzer übersetzt werden. In diesem Fall ist die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vom Notar nicht notwendig, denn eine Liste der ermächtigten Übersetzer für die thailändische Sprache unterhält das Generalkonsulat.
Erforderliche Unterlagen
Antragsverfahren
Gebühren
15 Euro pro Stempel (nur Barzahlung)