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วันที่นำเข้าข้อมูล 10 März 2021

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 30 Nov. 2022

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Adoption

 

Wenn Sie ein thailändisches Kind, sei es ein Kind aus einem Waisenhaus oder ein Kind bzw. die Nichte oder den Neffen Ihres thailändischen Ehepartners, adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst mit der Adoptionsstelle (bei den Landesjugendämtern) in Verbindung setzen. Sie werden von folgenden Adoptionsstellen u. a. bei der Vorbereitung des Antrages und der erforderlichen Unterlagen unterstützt.


Adoptionsvermittlungsstellen: 

Thailand

Child Adoption Centre
Department of Social Development and Welfare
255 Rajavithi Road
Bangkok 10400
Tel. : +66 (0) 2 354-7509, +66 (0) 2 354-7515, +66 (0) 2 644-7996
Fax. : +66(0)2 354-7511
E-Mail : [email protected]
Website : www.adoption.dsdw.go.th

Deutschland

Bundeszentralstelle für Auslandsadoption – Generalbundesanwalt
(Bundeszentralstelle für Auslandsadoption – Generalbundesanwalt)
Adenauer Allee 99 – 103, 53113 Bonn
Tel. : +49 (0) 228-99-4100–5414, 5415
Fax. : +49 (0) 228-99-410 – 5402
E-Mail : [email protected]
Website : www.bundesjustizamt.de (Bundesamt für Justiz)
Unter der Rubrik “Zivilrecht” finden Sie Information über Auslandsadoption


Adoption von thailändischen Kindern oder thailändischen Staatsangehörigen

A. Leitlinien und Adoptionsvoraussetzungen
B. Vorbereitung von erforderlichen Unterlagen
C. Einreichen des Antrags
D. Das Verfahren in Thailand
E. Rechte und Verpflichtungen des Adoptivkindes
F. Rechte und Verpflichtungen der Adoptiveltern
G. Beendigung der Adoption
H. Die relevante Gesetze
I. Hinweise


A. Leitlinien und Adoptionsvoraussetzungen

  • Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Adoptiveltern müssen mindestens 15 Jahre älter als das zu adoptierende Kind sein.
  • Falls das Adoptivkind über 15 Jahre alt ist, ist die Einverständniserklärung des Kindes erforderlich.
  • Falls ein Minderjähriger als Adoptivkind angenommen werden soll, kann dies nur mit der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Minderjährigen geschehen. Falls der Minderjährige sich in der Obhut eines Waisenhauses befindet, ist stattdessen die Zustimmung der bevollmächtigten Person des Waisenheims erforderlich.
  • Falls das Adoptivkind 20 Jahre oder älter ist, kann das Adoptionsverfahren in dem zuständigen Heimatbezirksamt (wo es seinen Wohnsitz hat) vorgenommen werden. Es gibt keine Altersgrenze für eine Adoption.
  • Falls die Adoptiveltern oder das Adoptivkind verheiratet ist, wird eine Einwilligung des Ehepartners / der Ehepartnerin benötigt.
  • Wenn ein Minderjähriger bereits adoptiert wurde, kann dieses Kind nicht zusätzlich von einer anderen Person adoptiert werden. Außer, es handelt sich um das Adoptivkind des Ehepartners / der Ehepartnerin.
  • Adoptiveltern müssen rechtlich verheiratet sein, falls sie nicht-thailändische Staatsangehörige sind.
  • Adoptiveltern müssen gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zur Adoption von Kindern berechtigt sein.
  • Eine Adoption gilt nur dann als vollständig, wenn die Adoption auch nach thailändischem Recht registriert wird.

B. Vorbereitung der erforderliche Unterlagen

Es wird empfohlen, dass diejenigen, die ein thailändisches Kind adoptieren möchten, sich als erstes von der zuständigen Adoptionsstelle (bei den Landesjugendämtern) über die Voraussetzungen sowie die erforderliche Unterlagen beraten lassen.

Antragssteller müssen zusammen mit ihren Ehepartnern den Antrag auf Adoption einreichen.

Die erforderliche Dokumente sind wie folgt :

  • Antragsformular zur Adoption
  • Kopie des Reisepasses
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil (falls ein Antragsteller zuvor geschieden wurde)
  • Ärztliches Adoptionseignungsattest
  • Arbeitsbescheinigung und Verdienstnachweis
  • Finanzierungsnachweis der letzten 6 Monaten
  • Vermögensnachweis
  • 8 Passbilder in 4.5 x 6.0 cm (jeweils 4 Fotos für den Annehmenden und Ehepartner/-in. Diese dürfen nicht älter als 6 Monate sein.)
  • Einwilligungserklärung des Ehegatten/der Ehegattin des/der Annehmenden oder Ersetzung der Einwilligung durch Gericht
  • Empfehlungsschreiben von mindestens 2 ehrbaren Referenzen
  • Bericht der zuständigen Behörde über die Familiensituation des Annehmenden (Home Study Report)
  • Einwanderungsdokumente von der zuständigen deutschen Behörde für die Einreise des Kindes nach Deutschland
  • Bestätigungsschreiben der zuständigen deutschen Behörden, das bescheinigt, dass der Annehmende die Voraussetzungen erfüllt und nach deutschem Recht adoptionsfähig ist.
  • Eine Erklärung der zuständigen Behörde, die sich verpflichtet, die Unterbringung eines Kindes vor der Adoption (Pre-Adoption) zu überwachen (falls den Antragstellern eine solche Unterbringung gewährt wird) und dem Department of Social Development and Welfare mindestens drei zweimonatliche Fortschrittsberichte vorzulegen. Diese Probezeit muss mindestens 6 Monate dauern.
  • Bestätigungsschreiben der zuständigen Behörde bzw. der Adoptiveltern, dass die Adoption sowohl nach thailändischem Recht als auch nach deutschem Recht registriert werden wird.
  • Alle Unterlagen müssen von den ermächtigten Übersetzern in die thailändische Sprache übersetzt werden und von der Thailändischen Botschaft oder dem Thailändischen Generalkonsulat beglaugbigt werden. Falls die Dokumente in englischer Sprache sind, ist die Übersetzung nicht erforderlich.

Die von den Herkunftseltern erforderlichen Unterlagen (Herkunfteltern: Die leiblichen Eltern des Kindes oder ein gesetzlicher Vormund)

  • Personalausweis der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds
  • Thailändisches Hausregister
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil
  • Bescheinigung des Bezirksamts in Thailand (gemäß Por.Kor. 14) mit Angaben zu der Trennungsdauer der Eltern oder dass die Eltern des Kindes nicht geheiratet haben und Vaterschaftanerkennung nicht vorgenommen wurde.
  • Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Kindes (Bor.Kor. 5)
  • Befragungsbogen gemäß Por.Kor. 14
  • • 2 Passbilder in 4.5 x 6.0 cm (eins vom Vater und eins von der Mutter)
  • • Weitere Dokumente je nach Bedarf

Die vom Adoptivkind erforderlichen Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Thailändisches Hausregister
  • Ein Passbild in 4.5 x 6.0 cm
  • Einverständniserklärung des Kindes, falls das Adoptivkind älter als 15 Jahre ist
  • Weitere Dokumente je nach Bedarf

C. Einreichen des Antrags

Wenn alle anfänglich erforderliche Dokumente vollständig sind, können Sie das zuständige Landesjugendamt kontaktieren um die Adoptionvermittlung mit dem Department of Social Development and Welfare in Thailand durchzuführen.

Child Adoption Centre
Department of Social Development and Welfare
255 Rajavithi Road
Bangkok 10400
Tel. : (+66) 2 354-7500, (+66) 2 354-7511
Fax. : (+66) 2 247 9480
E-Mail : [email protected]


D. Das Adoptionsverfahren in Thailand

  1. Die Sachbearbeiter werden den Antrag überprüfen, ob die Adoptiveltern rechtlich qualifiziert sind. Wenn die Adoptiveltern als quailifiziert befunden werden, wird der Antrag dem Direktor des Department of Social Development and Welfare bzw. dem Adoptionsausschuss vorgelegt, um die Qualifikationen des Antragstellers zu bestätigen.

  2. Der Adoptionsausschuss bestätigt die Qualifikationen des Antragstellers und wird ein Kind von der Adoptionsliste des Department of Social Development and Welfare für den Antragsteller in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge zuordnen.

  3. Nach dem Matching werden die Fotos und Informationen über den Hintergrund sowie Gesundheitszustand des Kindes durch die zuständige Behörde in Deutschland an die zukünftigen Adoptiveltern zur Prüfung zugesendet.

  4. Falls die zukünftigen Adoptiveltern das Kind annehmen, wird der Fall dem Adoptionsausschuss bzw. dem Minister für Arbeit und Soziales vorgelegt, um eine Genehmigung für die Pre-Adoption Unterbringung in Deutschland zu erhalten.

  5. Falls die Pre-Adoption Unterbringung genehmigt wird, wird ein Termin vom Department of Social Development and Welfare für die angehende Adoptiveltern vereinbart, um nach Thailand zu reisen und ein Gespräch mit dem Adoptionsausschuss zu führen. Die Pre-Adoption Unterbringung dauert mindestens 6 Monate unter der Überwachung der zuständigen deutschen Behörde und ggf. der Thailändischen Botschaft oder dem Generalkonsulat. Außerdem müssen während dieser Probezeit dem Department of Social Development and Welfare mindestens drei zweimonatliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden.

  6. Wenn die Pre-Adoption Unterbringung positiv bewertet wird, legt das Department of Social Development and Welfare dem Adoptionsausschuss den Fall zur endgültigen Adoptionsgenehmigung nach thailändischem Gesetz vor.

  7. Die Entscheidung des Adoptionsausschusses wird der zuständigen Behörde in Deutschland bzw. den Adoptiveltern mitgeteilt. Die Adoptiveltern müssen die Adoption dementsprechend bei der Thailändischen Botschaft oder dem Generalkonsulat, wo die Adoptiveltern ihren Wohnsitz haben, registrieren. Falls die Adoptiveltern in Thailand wohnhaft sind, kann die Registrierung der Adoption beim zuständigen Bezirksamt in Thailand vorgenommen werden.

  8. Als ein Nachweis, dass die Registrierung der Adoption rechtlich vollständig ist, wird die Thailändische Botschaft oder das Generalkonsulat eine Kopie der Adoptionsregister (Kor.Ror. 14) an das Department of Social Development and Welfare weiterleiten.

  9. Die Änderung der Nachnamen des Adoptivkindes kann nach der Registrierung durchgeführt werden. Die Adoptiveltern müssen dem Bezirksamt in Thailand, wo das Kind angemeldet wurde, das Adoptionsregister (Kor.Ror. 14) vorlegen, um den Nachnamen im ursprünglichen Hausregister zu ändern. Mit der Abschrift des angepassten Hausregisters kann der neue Reisepass mit dem neuen Nachnamen beantragt werden.


E. Rechte und Pflichten des Adoptivkindes

  1. Das Adoptivkind hat die gleiche Rechtsstellung wie die leiblichen Kinder der Adoptiveltern, d.h. das Recht auf eine anständige Erziehung, das Recht den Nachnamen der Adoptiveltern zu verwenden und das Recht auf Erbschaft wie ein leibliches Kind.

  2. Das Adoptivkind hat die Verpflichtung, die Adoptiveltern zu unterstützen, falls diese pflegebedürftig werden.


F. Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

  1. Die Adoptiveltern werden vom Gesetzgeber den leiblichen Eltern gleichgestellt und gehen somit die identischen Verpflichtungen ein, was die Erziehung und Fürsorge für das Kind betrifft. Z.B. Fürsorge, Vermögenssorge und Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung.

  2. Nach thailändischem Recht sind Adoptiveltern keine gesetzlichen Erben des Adoptivkindes, sondern können nur als Erbe im Testament eingesetzt werden.


G. Beendigung der Adoption

  1. Beendigung der Adoption durch Vereinbarung zwischen dem volljährigen Adoptivkind und den Adoptiveltern. Die Vereinbarung wird erst mit der gesetzlichen Registrierung rechtskräftig.

  2. Beendigung der Adoption durch die Eheschließung mit einem der Adoptiveltern. Zwar ist dies den Adoptiveltern gesetzlich verboten, da aber keine biologische Verwandtschaft vorliegt ist eine solche Eheschließungen, auch wenn sie gegen das Eheverbot verstößt, dennoch nicht ungültig. Sie kann aber durch ein Eheaufhebungsverfahren aufgehoben werden. Die Adoption ist demzufolge ab dem Zeitpunkt der Eheschließung beendet. Eine weitere Abmeldung der Adoption ist nicht notwendig.

  3. Beendigung der Adoption durch Gerichtsbeschluss. Eine der Parteien kann vor Gericht auf die Beendigung der Adoption aus den gesetzlich vorgeschriebenen Gründen klagen.


H. Relevante Gesetze

  • Gesetz über Adoption (No. 2), B.E. 2533
  • Ministeriums-Verordnung No. 9, B.E. 2543 gemäß dem Gesetz über Adoption B.E, 2522

I. Hinweise

Falls Sie ein thailändisches Kind nach deutschem Recht adoptiert haben (z.B. mit Genehmigung oder laut Beschluss eines deutschen Gerichts) ist diese Adoption nicht unverzüglich nach thailändischem Recht rechtskräftig.