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วันที่นำเข้าข้อมูล 21 März 2021

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 29 Nov. 2022

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Eheunbedenklichkeitsbescheinigung (zur Vorlage bei der deutschen Behörde)

 

Herunterladen: Antragsformular für Eheunbedenklichkeitsbescheinigung

Thailändische Staatsbürger können die konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung beantragen, wenn sie bereits eine Ledigkeitsbescheinigung vom Heimatbezirksamt und eine Ledigkeitsbescheinigung vom Zentralregistrierungsamt in Bangkok haben (beide Bescheinigungen dürfen nicht älter als 6 Monate sein).

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss persönlich beim Generalkonsulat gestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind wie folgt (wenn möglich bringen Sie die Dokumente im Original auch mit):

  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie des thailändischen Hausregisters (ggf. eine deutsche Übersetzung, falls vorhanden)
  • Kopie des thailändischen Personalausweises
  • Kopie der Geburtsurkunde bzw. der Geburtsortsbescheinigung
  • Kopie der thailändischen Ledigkeitsbescheinigung. Diese darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Kopie der Bescheinigung der Namensänderung (falls vorhanden)
  • Kopie der Meldebestätigung in Deutschalnd oder Kopie der Verpflichtungserklärung der einladenden Person
  • Kopie des Personalausweises des/der Verlobten
  • Kopie der Meldebestätigung in Deutschland des/der Verlobten

Weitere Unterlagen

  1. Bei einem/einer geschiedenen Antragsteller/in:
    • Scheidungsurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
    • Falls bei der geschiedenen Antragstellerin die rechtskräftige Scheidung nicht länger als 310 Tage zurück liegt, ist ein ärztliches Attest, das eine Schwangerschaft ausschließt, erforderlich

  2. Bei einem/einer verwitweten Antragsteller/in:
    • Sterbeurkunde des/der verstorbenen Ehemannes/Ehefrau
    • Heiratsurkunde
    • Falls der Ehemann nicht länger als 310 Tage verstorben ist, ist ein ärztliches Attest, das eine Schwangerschaft ausschließt, erforderlich

  3. Bei einem/einer Antragsteller/in, der/die sein/ihr 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
    • eine beim Bezirksamt abgegebene Einwilligungserklärung der Eltern bzw. der/des Sorgerechtsberechtigten

Gebühr: 15 Euro


Wichtige Hinweise

  1. Das Generalkonsulat kann eine konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung nur ausstellen, wenn Ihre Ledigkeitsbescheinigung von der Heimatbezirkbehörde nicht älter als 6 Monate ist.

  2. Der/die Antragsteller/in muss den Antrag persönlich einreichen und die Bescheinigung persönlich abholen, denn er/sie muss vor dem zuständigen Beamten seine/ihre Unterschrift leisten.

  3. Beachten Sie bitte, dass Anträge, die von anderen Personen (Verlobten oder Bekannten) eingereicht werden, grundsätzlich nicht angenommen und bearbeitet werden können.

  4. Vor der Heirat beachten Sie bitte dabei die Namensführung nach thailändischem Recht. Gesetz über Personennamen (No.3) B.E. 2548

Gesetz über Personennamen (No. 3) B.E. 2548

  • Ehegatten können sich über die Ehenamen nach der Heirat einigen. Nach der Heirat können beide Eheleute den Namen beibehalten, den sie vor der Eheschließung getragen haben oder als Ehename kann entweder der Nachname des Ehemannes oder der der Ehefrau gewählt werden. Die Nachnamensänderung kann zum Zeitpunkt der Eheschließung oder nach der Eheschliesßung durchgeführt werden (gemäß §12). Es bestehen 4 Möglichkeiten:

    Fall Ehemann Ehefrau
    1

    Ehemann behält seinen Nachnamen bei

    Ehefrau behält ihren Nachnamen bei

    2

    Ehemann behält seinen Nachnamen bei

    Ehefrau nimmt den Nachnamen ihres Ehemannes an

    3

    Ehemann nimmt den Nachnamen seiner Ehefrau an

    Ehefrau behält ihren Nachnamen bei

    4

    Ehemann nimmt den Nachnamen seiner Ehefrau an

    Ehefrau nimmt den Nachnamen ihres Ehemannes an
    (Umwechslung der Nachnamen)

     

  • Thailändische Staatsbürgerinnen, die - bevor dieses Gesetz in Kraft trat -geheiratet haben, haben die Möglichkeit den Nachnamen ihres Ehemannes weiter zu tragen oder ihn wieder auf Ihren Mädchennamen zu ändern oder andere Regelung über den Ehenamen zu vereinbaren (gemäß §9).

  • Falls Sie Ihren Nachnamen gemäß dem Gesetz über Personennamen (No. 3) B.E. 2548 ändern wollen, bestehen folgenden Vorgehensweisen:

    • Sie haben den Nachnamen Ihres Ehemannes angenommen (Ihr Nachname wurde bereits im thailändischen Hausregister geändert), und Sie möchten ihn so weiter tragen. In diesem Fall ist kein weiteres Vorgehen erforderlich.
    • Sie haben den Nachnamen Ihres Ehemannes angenommen (Ihr Nachname wurde bereits im thailändischen Hausregister geändert), Sie möchten aber wieder Ihren Mädchennamen tragen. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Namensänderung beim zuständigen Bezirksamt in Thailand stellen. Falls Sie nach deutschem Recht geheiratet haben, bitte beachten Sie, dass die Änderung auch nach detschem Recht übereinstimmen muss.
    • Sie haben nach der Heirat Ihren Mädchennamen beibehalten, Sie möchten aber jetzt den Nachnamen Ihres Ehemannes tragen. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Namensänderung beim zuständigen Bezirksamt in Thailand stellen. Falls Sie nach deutschem Recht geheiratet haben, bitte beachten Sie, dass die Änderung auch nach detschem Recht übereinstimmen muss.

  • Im Falle der Scheidung oder des gerichtlichen Widerrufs der Ehe müssen Ehegatten wieder ihren geborenen Familien- bzw. Mädchennamen tragen (gemäß §13 Abs. 1)

  • Bei verstorbenen Ehegatten kann der Witwer oder die Witwe weiter den Nachnamen des/der Verstorbenen tragen (falls bereits nach der Heirat angenommen). Möchte der Witwer oder die Witwe erneut heiraten, muss er/sie ihn auf seinen/ihren geborenen Familien- bzw. Mädchennamen ändern (gemäß §13 Abs. 2)

  • Bei Doppelnamen: Nach thailändischem Recht können Ehepaare den Nachnamen des Ehemannes/ der Ehefrau (mit dessen/deren Zustimmung) als zweiten Namen führen (gemäß §6). Die Namenführung kann beim zuständigen Bezirksamt vorgenommen werden.

  • Bitte beachten Sie, dass die Doppel-Familiennamen nach thailändischem Recht nicht möglich sind; z.B. Müller-Bangna

Die Namensführung der thailändischen Staatsbürger nach der Heirat bzw. der Scheidung nach deutschem Recht muss das Personennamengesetz (Nr. 3) B.E. 2548 eingehalten werden.