Konsularservice
วันที่นำเข้าข้อมูล 21 März 2021
วันที่ปรับปรุงข้อมูล 29 Nov. 2022
Namenänderung nach thailändischem Recht muss zunächst im Hausregister beim zuständigen Bezirksamt in Thailand geändert werden. Falls Sie nicht in Lage sind, das Verfahren in Thailand selbst zu erledigen, können Sie Ihre volljährige Verwandte oder Freunde eine Vollmacht erteilen. (Siehe Vollmacht/ Einverständniserklärung)
Gemeint sind die Änderung der Anrede von “Miss” zu “Mrs.” und die Änderung des Nachnamens. Die beiden Änderungen können durch Vorlage der deutschen Heiratsurkunde bzw. des Auszuges aus dem Heiratseintrag, die/der bereits von der zuständigen deutschen Behörde (Regierungspräsidium in Ihrem Regierungsbezirk) legalisiert worden ist, vorgenommen werden.
Das Verfahren zur Änderung des Nachnamens bzw. der Anrede ist wie folgt:
Antrag auf die Änderung des Familiennamens/ der Anrede und Anmeldung des Familienstandes (Kor.Ror.22) beim Bezirksamt in Thailand nach der Heirat
Die deutsche Heiratsurkunde oder internationaler Auszug aus dem Heiratseintrag muss zunächst von dem zuständigen Regierungspräsidium bzw. dem zuständigen Amt beglaubigt werden (siehe Beglaubigung des deutschen amtlichen Dokumenten). Im Falle einer dänischen Heiratsurkunde muss sie vom Außenministerium von Dänemark und abschließend von der Thailändischen Botschaft in Kopenhagen beglaubigt werden. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Dokumente nicht akzeptiert werden:
Die beglaubigte Heiratsurkunde (aus Schritt 1) muss von einem ermächtigten Übersetzer (siehe die Liste der Übersetzer) in thailändische Sprache übersetzt werden. Geben Sie dem Übersetzer eine Kopie Ihres Hausregisters oder Ihres Personalausweisses, damit der Übersetzer Ihren Namen richtig in Thai übertragen kann.
Die beglaubigte Heiratsurkunde (aus Schritt 1) mit thailändischer Übersetzung (aus Schritt 2) muss vom Generalkonsulat in München legalisiert werden. Die Gebühr hierfür beträgt 30 €. (Weitere Information siehe Beglaubigung von deutschen amtlichen Dokumenten)
Die vom Generalkonsulat beglaubigten Dokumente (aus Schritt 3) müssen bei:
Die endbeglaubigten Dokumente (aus Schritt 4) können anschließend bei der zuständigen Heimatbezirksamt in Thailand vorgelegt werden: zur Registrierung der in Deutschland geschlossenen Ehe sowie zur Änderung des Familienstandes und Änderung des Nachnamens im Hausregister. Sie werden folglich eine Familienstandsbescheinigung (Kor.Ror. 22) erhalten. Nachdem Sie Ihren Familiennamen im Hausregister geändert haben, können Sie einen neuen Personalausweis und einen neuen Reisepass beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung des Familienstandes (Kor.Ror.22) in Thailand durch eine Vollmacht erledigt werden kann. Die Beantragung des neuen Personalausweises und des neuen Reisepasses können aber nur persönlich beantragt werden.
Falls Sie nicht in der Lage sind, das Verfahren zur Namenänderung beim Bezirksamt in Thailand selbst zu erledigen, können Sie beim Generalkonsulat eine Vollmacht beantragen, damit die bevollmächtigte Person (z.B. Ihre Verwandte oder Freunde) das Nötige in Ihrem Namen veranlassen kann. Weitere Informationen über Vollmacht können Sie auf Vollmacht/ Einverständniserklärung finden.
!!Hinweise!!
Wichtige Information: Falls die Ehefrau nach der Heirat den Namen des Ehemannes annimmt, wird die Zustimmung des Ehemannes (Einverständniserklärung) für die Änderung des Nachnamens benötigt. Der Vordruck der Einverständniserklärung ist beim Generalkonsulat erhältlich. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann müssen beim Generalkonsulat persönlich erscheinen, um die Unterschrift in der Einverständniserklärung zu leisten. Die Bearbeitungsgebühr hierfür beträgt 15 Euro.
Normalerweise ist die Namensänderung innerhalb von 90 Tagen nach der Eheschließung im thailändischen Hausregister vorzunehmen. Eine verspätete Namensänderung ist jedoch möglich. Falls Sie nicht in der Lage sind, das Verfahren zur Namenänderung in Thailand selbst zu erledigen, können Sie beim Generalkonsulat eine Vollmacht beantragen (siehe Vollmacht und Einverständniserkärung)."
Antrag auf die Änderung des Familiennamens/ der Anrede und Anmeldung des Familienstandes (Kor.Ror.22) beim Bezirksamt in Thailand nach der Scheidung
Das rechtskräftige Scheidungsurteil muss zunächst vom zuständigen Landgericht beglaubigt werden (siehe Beglaubigung von deutschen amtlichen Dokumenten)
Das vom Landgericht beglaubigten Scheidungsurteil (aus Schritt 1) muss durch einen bevollmächtigten Übersetzer (siehe Liste der Übersetzer) in die thailändische Sprache übersetzt werden. Geben Sie dem Übersetzer eine Kopie Ihres Hausregisters oder Ihres Personalausweisses, damit der Übersetzer Ihren Namen richtig in Thai übertragen kann.
Das beglaubigte Scheidungsurteil (aus Schritt 1) mit thailändischer Übersetzung (aus Schritt 2) muss beim Generalkonsulat in München legalisiert werden. Die Gebühr hierfür beträgt 30 Euro (siehe Beglaubigung des deutschen amtlichen Dokuments).
Die vom Generalkonsulat beglaubigten Dokumente (aus Schritt 3) müssen bei:
Die endbeglaubigten Dokumente (aus Schritt 4) können anschließend bei der zuständigen Heimatbezirksamt in Thailand vorgelegt werden: Zur Registrierung der in Deutschland geschlossenen Scheidung sowie zur Änderung des Familienstandes und Änderung des Nachnamens im Hausregister. Sie werden folglich eine neue Familienstandsbescheinigung (Kor.Ror. 22) erhalten. Nachdem Sie Ihren Familiennamen im Hausregister geändert haben, können Sie einen neuen Personalausweis und einen neuen Reisepass beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung des Familienstandes (Kor.Ror.22) durch eine Vollmacht erledigt werden kann. Die Beantragung des neuen Personalausweises und des neuen Reisepasses können aber nur persönlich beantragt werden. (Siehe Vollmacht und Einverständniserkärung)